Verjährungsfrist für Zertifikate
Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beim Erwerb von Zertifikaten
In den Jahren ab 2005 sind insbesondere über Banken an Anleger sogenannte Zertifikate verkauft bzw. vermittelt worden. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Anleger eine „Wette“ auf die Entwicklung verschiedener Aktienindizes eingeht. In vielen Fällen haben diese Zertifikate, insbesondere auch aufgrund der Krise am Finanzmarkt, zu erheblichen Verlusten bei den Anlegern geführt.
Viele Anleger machen geltend, dass sie über den Wettcharakter dieser Zertifikate von Seiten der Berater nicht aufgeklärt wurden.
Die Rechtsanwälte Limmer und Dr. Schlomka weisen darauf hin, dass in solchen Fällen sich die Bankinstitute in der Regel auf die Verjährung der Ansprüche des Anlegers berufen. Sie stützen sich dabei auf die Vorschrift des § 37 a WpHG a. F. (Wertpapierhandelsgesetz). Dieser besagt, dass Ansprüche aus fehlerhafter Beratung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Erwerbs gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Die vorgenannte Vorschrift wurde allerdings anlässlich der Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes zum 04.08.2009 abgeschafft. Für alle nach diesem Zeitpunkt getätigten Verkäufe von Zertifikaten gilt somit die Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese besagt, dass eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der Tatsachen, der fehlerhaften Beratung zu laufen beginnt und zwar ab Ende des Jahres des Erwerbs. Längstens nach zehn Jahren seit dem Erwerb sind die Ansprüche dann unabhängig von der Kenntnis endgültig verjährt. Da sich die Banken häufig auf Kenntnis der Umstände der Fehlberatung berufen, sollten Anleger beachten, dass ihre Ansprüche aus Ankäufen aus dem Jahr 2009 am Ende dieses Jahres verjähren könnten.
Auch die Berufung der Banken oder sonstigen Vermittler auf die kurze Verjährung des Wertpapierhandelsgesetzes für Erwerbsgeschäfte vor dem 05.08.2009 ist nach Auffassung der Rechtsanwälte Limmer und Dr. Schlomka mit Erfolg angreifbar.
Rechtsanwalt Limmer:
„Der Bundesgerichtshof hat bezogen auf die sogenannten entschieden, dass es sich hierbei um Wetten handelt und deshalb die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anwendbar sind, weil dieses für Wertpapiergeschäfte und nicht für Wetten gelte. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die oben angeführten Zertifikate ebenfalls Wettcharakter haben. Wenn Zertifikate ebenfalls als Wetten anzusehen sind, so darf auch für diese das Wertpapierhandelsgesetz nicht zur Anwendung gelangen.“
Weiterhin verstärkt sich die Tendenz in der Rechtsprechung, dass bei vorsätzlicher Falschberatung die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nicht zum Tragen kommt. Eine solche vorsätzliche Falschberatung liegt bei hochspekulativen Geldanlagen, wie Swap-Geschäften und entsprechenden Zertifikaten nahe und kann dazu führen, dass sich die Beweislast zu Lasten der Banken umkehrt, d. h., dass diese beweisen müssen, nicht vorsätzlich falsch beraten zu haben.
Rechtsanwalt Limmer:
„Unsere Kanzlei hat die Erfahrung gemacht, dass sich die Geldinstitute in der Regel auf die Verjährung berufen und damit Ansprüche der Anleger ablehnen. Der Vorteil für die Banken liegt darin, dass sie sich dann mit der Frage einer eventuellen Falschberatung durch ihre Mitarbeiter nicht befassen müssen. Betroffene Anleger sollten sich allerdings mit dieser Argumentation nicht zufrieden geben und sich bei entsprechenden, auf diesem Gebiet spezialisierten Anwälten beraten lassen.
„Abgesehen von dieser speziellen Problematik des Wertpapierhandelsgesetzes soll in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen werden, dass zum 31.12.2012 alle in Frage kommenden Ansprüche wegen Falschberatung anlässlich von Anlageverkäufen gegenüber Banken, Initiatoren und Vermittlern endgültig verjähren. Allerdings bleiben davon unberührt, Ansprüche, die sich auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gemäß Verbraucherkreditgesetz beziehen, weil diese nicht den Verjährungsvorschriften unterliegen.