Die Verjährung Ihrer Forderungen droht!
Mit der Geltendmachung einer ausstehenden Forderung können Sie sich nicht unbegrenzt viel Zeit lassen!
Mit der großen Schuldrechtsreform, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, verjähren die meisten offenen Rechnungen/Forderungen bereits nach drei Jahren.
Darüber hinaus gibt es weiterhin zahlreiche Ausnahmen und Sondervorschriften.
1. Definition - Was ist Verjährung?
Unter Verjährung versteht man das Recht des Schuldners, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist eine Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung ist allerdings eine sog. "Einrede", d.h. der Schuldner muss sie gegenüber dem Gläubiger ausdrücklich geltend machen.
Es kommt nicht selten vor, dass in Unternehmen am Jahresende regelmäßig hektische Betriebsamkeit ausbricht. “Plötzlich und völlig unerwartet“ sitzen Unternehmer in den letzten verbleibenden Tagen des alten Jahres vor einem Stapel unbezahlter Rechnungen.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich zeitnah mit der Problematik Verjährung auseinanderzusetzen.
Dies nicht nur, um den Stress am Jahresende zu vermeiden, sondern auch vor dem Hintergrund, dass ältere Forderungen in vielen Fällen nicht so leicht beigebracht werden können.
Auch zum Jahresende diesen Jahres werden wieder unzählige Forderungen verjähren, weil sie durch den Gläubiger nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
2. Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Ausnahme:
Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.
Entsteht also ein Anspruch am 22.10.2010 so beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2010 und endet am 31.12.2013, 24:00 Uhr.
Die Verjährung kann allerdings beeinflusst werden durch die Hemmung oder den Neubeginn.
3. Was bedeutet Hemmung der Verjährung § 204 BGB?
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird.
Die Verjährung wird für diesen Zeitraum quasi gestoppt. Nach Ablauf des Zeitraums läuft sie normal weiter.
Der Lauf der Verjährung wird u. a. gehemmt durch
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Klageerhebung
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Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
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Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
4. Neubeginn der Verjährung § 212 BGB
Die Verjährungsfrist beginnt u.a. neu zu laufen bei Anerkennung der Forderung durch
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Abschlagszahlung
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Zinszahlung
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Sicherheitsleistung
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ausdrückliche Erklärung des Anerkenntnisses
Als Gläubiger sollten Sie wissen, wie man den drohenden Schaden abwenden kann.
Bedienen Sie sich daher frühzeitig professioneller Hilfe.
Zielorientiert aktivieren wir Außenstände - individuell von Fall zu Fall.
Als neutraler Vermittler suchen wir das Gespräch mit dem säumigen Zahler und realisieren zahlungsgestörte Forderungen in folgenden Phasen:
Stufe I - vorgerichtliches Mahnverfahren
Stufe II - gerichtliches Mahnverfahren
Stufe III - Zwangsvollstreckung/Pfändung
Unsere Erfolgsquote lag in der Vergangenheit bei ca. 75%. Wir arbeiten ausschließlich auf Erfolgsbasis.
Diese liegt je nach Verfahrensstufe bei 3% - 10% Provision. D.h., die Bearbeitung der offenen Forderung erfolgt für den Gläubiger völlig kostenfrei.
Wir erheben keinerlei Vorschüsse, Bearbeitungsgebühren oder dergleichen gegenüber dem Gläubiger sondern machen diese gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden geltend.
Deshalb zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen unter 03462-868854 oder ifb-inkasso@gmx.de.
Wir würden uns freuen, wenn Sie uns eine Chance geben unser Können auch für Ihr Unternehmen unter Beweis zu stellen. Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.